Schematischer Ablauf

Anti-Doping Verfahren

1. Gegen eine Entscheidung der Österreichischen Anti-Doping Rechtskommission (ÖADR) können die von der Entscheidung betroffene Person oder der Rechtsträger der betroffenen Mannschaft, die Nationale Anti-Doping Agentur Austria GmbH (NADA Austria) und allenfalls die durch die geltenden Anti-Doping Bestimmungen des zuständigen internationalen Sportfachverbandes berechtigten Personen innerhalb von vier Wochen ab Zustellung eine Überprüfung bei der Unabhängigen Schiedskommission (USK) beantragen.

2. Der betroffene Bundes-Sportfachverband hat das Recht, innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis des Prüfantrages (§ 18 ADBG 2021), für den bei der USK anhängigen Fall eine Vertreterin bzw. einen Vertreter in die USK zu entsenden, wobei dieser bzw. diesem im jeweiligen Anti-Doping Verfahren kein Stimmrecht eingeräumt wird.

3. Die Entscheidung der ÖADR ist von der USK auf deren Rechtmäßigkeit zu überprüfen und kann wegen Rechtswidrigkeit ersatzlos behoben oder in jede Richtung abgeändert werden. Das Begehren auf Überprüfung hat keine aufschiebende Wirkung auf die Entscheidung der ÖADR, außer eine solche wird von der USK festgelegt.

4. Die USK hat binnen sechs Wochen ab Erhalt des Überprüfungsantrages entweder eine Entscheidung zu treffen oder eine mündliche Verhandlung auszuschreiben. Nach dem mündlichen Verfahren ist die endgültige Entscheidung binnen vier Wochen schriftlich und begründet zu erlassen. Das Verfahren ist binnen sechs Monaten nach Erhalt des Überprüfungsantrages abzuschließen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Entscheidungen haben schriftlich zu ergehen und sind zu begründen.

5. Das Verfahren vor der USK ist grundsätzlich nicht öffentlich. Eine Öffentlichkeit des Verfahrens kann jedoch von den Verfahrensparteien beantragt werden, wobei es jedenfalls der Zustimmung der von der Entscheidung der ÖADR betroffenen Person bzw. des Rechtsträgers der betroffenen Mannschaft bedarf. Die USK kann im Einzelfall aus sachlichen Gründen den gänzlichen oder teilweisen Ausschluss der Öffentlichkeit verfügen.

6. Das Verfahren wird durch Schriftsätze vorbereitet. Die Verfahrensparteien müssen alle Einwendungen und Beweise, die sie vorzubringen imstande sind, im ersten Schriftsatz (Überprüfungsantrag, Gegenäußerung) geltend machen.

7. Mit Einverständnis der Verfahrensparteien kann das Verfahren vereinfacht durchgeführt werden. In diesem Fall findet die Verhandlung der USK ohne Aufnahme von neuen Beweisen, in Abwesenheit der Verfahrensparteien statt.

8. Die Parteien sind berechtigt, sich im Verfahren vor der USK durch eine bevollmächtigte Person ihres Vertrauens vertreten zu lassen. Der Vertreter darf nicht gleichzeitig Mitglied der USK sein.

9. Sollte im Rahmen des Verfahrens der begründete Verdacht bestehen, dass strafbare Handlungen begangen wurden, z.B. Verstöße gegen das Anti-Doping-Bundesgesetz, das Suchtmittelgesetz, das Arzneimittelgesetz, etc. hat die NADA Austria eine entsprechende Sachverhaltsdarstellung sowie die zugehörigen Unterlagen an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden zu übermitteln.

10. Die Entscheidungen der Unabhängigen Schiedskommission sind den Parteien des Verfahrens, dem jeweils zuständigen Bundes-Sportfachverband sowie den Anti-Doping Organisationen, die ein Recht auf Überprüfung der Entscheidung der ÖADR haben, zuzustellen.

11. Ungeachtet des Schiedsspruchs der Unabhängigen Schiedskommission können die WADA, das Internationale Olympische Komitee, das Internationale Paralympische Komitee und der jeweils zuständige internationale Sportfachverband beim CAS Berufung gegen die Entscheidung der USK einlegen. In Fällen, die im Zusammenhang mit der Teilnahme an einem internationalen Wettkampf stehen oder in Fällen von internationalen Sportlerinnen und Sportlern, können Entscheidungen unmittelbar vor dem CAS angefochten werden. Für die Lösung zivilrechtlicher Streitigkeiten, steht nach Ausschöpfung des internen Instanzenzuges im Anti-Doping Verfahren, der Zivilrechtsweg weiterhin offen.

12. Die Unabhängige Schiedskommission hat die BSO, Sportorganisationen, Sportlerinnen bzw. Sportler, sonstige Personen, Wettkampfveranstalterinnen bzw. Wettkampfveranstalter sowie die Allgemeinheit über ihre Entscheidungen unter Angabe der Namen der betroffenen Person bzw. des Rechtsträgers der betroffenen Mannschaft, der Dauer der Sperre und der Gründe hiefür, ohne dass auf Gesundheitsdaten der betroffenen Person rückgeschlossen werden kann, zu informieren. Bei besonders schutzbedürftigen Personen, Freizeitsportlerinnen und Freizeitsportlern sowie Personen, die durch Bekanntgabe von Informationen oder sonstigen Hinweisen wesentlich an der Aufdeckung von potentiellen Anti-Doping Verstößen beigetragen haben, kann diese Information unterbleiben.

Überprüfungsverfahren über die Feststellung eines Kontroll- oder Meldepflichtversäumnisses

1. Gegen die Feststellung eines Kontroll- oder Meldepflichtversäumnisses durch die NADA Austria kann die von der Feststellung betroffene Person sowie hinsichtlich der Kosten der jeweils zuständige Bundes-Sportfachverband, sofern er deren Abtretung nicht beantragt hat, innerhalb von vier Wochen ab Zustellung eine Überprüfung bei der Unabhängigen Schiedskommission (USK) beantragen.

2. Verfahrensparteien sind die betroffene Person, die NADA Austria sowie hinsichtlich der Kosten der jeweils zuständige Bundes-Sportfachverband, sofern er deren Abtretung nicht beantragt hat.

3. Die USK hat binnen zwölf Wochen ab Erhalt des Überprüfungsantrages, sofern die Parteien des Verfahrens keine längere Frist vereinbart haben, eine Entscheidung zu treffen.

Überprüfungsverfahren über die über die Nichtgewährung einer medizinischen Ausnahmegenehmigung

1. Gegen eine Nichtgewährung einer medizinischen Ausnahmegenehmigung durch die NADA Austria, kann die betroffene Person innerhalb von vier Wochen ab Zustellung eine Überprüfung bei der Unabhängigen Schiedskommission (USK) beantragen.

2. Verfahrensparteien sind die betroffene Person sowie die NADA Austria.

3. Eine Entscheidung hat binnen zwei Wochen ab Erhalt des Überprüfungsbegehrens, sofern die Verfahrensparteien keine längere Frist vereinbaren, zu ergehen.

Überprüfungsverfahren über die Bestimmung der Kosten des Anti-Doping Verfahrens

1. Gegen eine Bestimmung der Kosten des Anti-Doping Verfahrens kann die betroffene Person bzw. der Rechtsträger der betroffenen Mannschaft sowie der jeweils zuständige Bundes-Sportfachverband, sofern er seinen Kostenersatzanspruch nicht abgetreten hat, innerhalb von vier Wochen ab Zustellung eine Überprüfung bei der Unabhängigen Schiedskommission (USK) beantragen.

2. Verfahrensparteien sind die betroffene Person bzw. der Rechtsträger der betroffenen Mannschaft, der jeweils zuständige Bundes-Sportfachverband (falls kein Antrag auf Abtretung der Kosten gestellt wurde) und die NADA Austria.

3. Eine Entscheidung hat binnen 12 Wochen ab Erhalt des Überprüfungsbegehrens, sofern die Verfahrensparteien keine längere Frist vereinbaren, zu ergehen.