Aufgaben der Unabhängigen Schiedskommission

Anti-Doping Verfahren

Die Unabhängige Schiedskommission (USK) ist die zweite Instanz in Anti-Doping Verfahren in Österreich und wird aufgrund eines Überprüfungsbegehrens aktiv. Die Entscheidung der Österreichischen Anti-Doping Rechtskommission (ÖADR) ist von der USK auf Rechtmäßigkeit zu überprüfen und kann wegen Rechtswidrigkeit ersatzlos behoben oder in jede Richtung abgeändert werden. Das Begehren auf Überprüfung hat keine aufschiebende Wirkung. 

Ein Überprüfungsbegehren können der von der Entscheidung der ÖADR Betroffene, die Nationale Anti-Doping Agentur Austria GmbH (NADA Austria) sowie die durch die Anti-Doping Bestimmungen des zuständigen Internationale Sportfachverband berechtigen Personen stellen.

Die Mitglieder der USK sind in der Ausübung dieser Funktion unabhängig und an keine Weisungen gebunden. Sie haben ihre Tätigkeit unparteiisch auszuüben und sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aufgrund ihrer Tätigkeit als Mitglied der USK bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet.

Sollte im Rahmen des Verfahrens festgestellt werden, dass möglicherweise strafbare Handlungen begangen wurden, z.B. Verstöße gegen das Anti-Doping-Bundesgesetz, das Suchtmittelgesetz, das Arzneimittelgesetz, hat die NADA Austria eine entsprechende Sachverhaltsdarstellung sowie die zugehörigen Unterlagen an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden zu übermitteln.

Die Unabhängige Schiedskommission hat die BSO, Sportorganisationen, Sportler, Betreuungspersonen und Wettkampfveranstalter sowie die Allgemeinheit über ihre Entscheidungen unter Angabe der Namen der Betroffenen, der Dauer der Sperre und Gründe hiefür, ohne dass auf Gesundheitsdaten des Betroffenen rückgeschlossen werden kann, zu informieren. Bei Minderjährigen hat diese Information zu unterbleiben.

Weitere Verfahren

Die USK ist zusätzlich auch für Überprüfungsbegehren von Kontroll- oder Meldepflichtversäumnissen, Überprüfungsbegehren bei Nichtgewährung einer medizinischen Ausnahmegenehmigung sowie Überprüfungsbegehren zur Bestimmung der Kosten im Anti-Doping Verfahren zuständig.

In den Überprüfungsverfahren bezüglich Kontroll- oder Meldepflichtversäumnisse bzw. Nichtgewährung einer medizinischen Ausnahmegenehmigung sind die Verfahrensparteien der von der Entscheidung der NADA Austria bzw. ÖADR Betroffene und die NADA Austria. Im Überprüfungsverfahren zur Bestimmung der Kosten im Anti-Doping Verfahren sind der jeweils zuständige Bundessportfachverband, der Betroffene und die NADA Austria Verfahrensparteien.